EuGH - Urteil vom 04.10.1991
Rs 349/87
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ; EWG-Vertrag Art. 51 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 9a ; RVO § 1246 Abs. 2a ; RVO § 1247 Abs. 2a ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Vorschrift, die für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität einen Rahmenzeitraum festlegt - Zulässigkeit - Möglichkeit der Verlängerung des Rahmenzeitraums - Ausschluß der Verlängerung, wenn die verlängerungswirksamen Tatsachen und Umstände in einem anderen Mitgliedstaat eintreten - Versteckte Diskriminierung - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 04.10.1991 - Aktenzeichen Rs 349/87

DRsp Nr. 2006/13424

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Vorschrift, die für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität einen Rahmenzeitraum festlegt - Zulässigkeit - Möglichkeit der Verlängerung des Rahmenzeitraums - Ausschluß der Verlängerung, wenn die verlängerungswirksamen Tatsachen und Umstände in einem anderen Mitgliedstaat eintreten - Versteckte Diskriminierung - Unzulässigkeit;

»Die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß es einem nationalen Gesetzgeber nicht untersagt ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente zu ändern und zu verschärfen, indem er einen Rahmenzeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles festlegt, während dessen der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeuebt und eine Mindestzahl von Beitragsleistungen erbracht haben muß, um Anspruch auf die Gewährung der Invaliditätsrente zu haben, sofern diese Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von EG-Arbeitnehmern bewirken.