EuGH - Urteil vom 15.06.2006
Rs C-466/04
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 22 Art. 36 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene Krankenhauskosten - Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

EuGH, Urteil vom 15.06.2006 - Aktenzeichen Rs C-466/04

DRsp Nr. 2006/22682

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene Krankenhauskosten - Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

»1. Artikel 22 Absätze 1 Buchstabe c und 2 sowie Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einem Versicherten, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine seinem Gesundheitszustand angemessene Krankenhausbehandlung zu erhalten, außer hinsichtlich der Kosten seiner Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus keinen Anspruch gegen diesen Träger auf Ersatz der Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten verleihen, die ihm und der ihn begleitenden Person entstanden sind.