EuGH - Urteil vom 18.02.1993
Rs C-193/92
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 40 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 51 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Leistungen - Nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnete Leistungen - Begriff - Anpassung - Neuberechnung - Beschränkung auf die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Tatbestände;

EuGH, Urteil vom 18.02.1993 - Aktenzeichen Rs C-193/92

DRsp Nr. 2006/13210

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Leistungen - Nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnete Leistungen - Begriff - Anpassung - Neuberechnung - Beschränkung auf die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Tatbestände;

»Eine einem Wanderarbeitnehmer von einem Mitgliedstaat gewährte Leistung bei Invalidität ist auch dann als gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt anzusehen, wenn ihr nach den Vorschriften des nationalen Rechts einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften berechneter Betrag genauso hoch ist wie der nach Artikel 46 dieser Verordnung einschließlich der Antikumulierungsvorschrift in Absatz 3 dieses Artikels berechnete Betrag. Hieraus folgt, daß eine solche Leistung gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung, der eine Neuberechnung nur bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen gestattet, und nicht gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts anzupassen ist, wenn diese Vorschriften eine Neuberechnung der nationalen Leistung vorsehen, um den Änderungen einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung, die insbesondere auf den Schwankungen der durchschnittlichen Wechselkurse oder der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage dieses Staates beruhen, Rechnung zu tragen.«

Normenkette: