EuGH - Urteil vom 11.06.1992
Rs C-90/91
Normen:
Verordnung 1408/71/EWG Art. 12 Abs. 2 ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 46 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer einschließlich der Antikumulierungsvorschriften günstigere Gemeinschaftsregelung;

EuGH, Urteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen Rs C-90/91

DRsp Nr. 2006/13326

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer einschließlich der Antikumulierungsvorschriften günstigere Gemeinschaftsregelung;

»Nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats bei der Berechnung der Altersrente, die einem Wanderarbeitnehmer zusteht, einen Vergleich zwischen den Leistungen, auf die ein Anspruch allein nach den nationalen Rechtsvorschriften besteht, und denjenigen, die bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts beansprucht werden könnten, vorzunehmen und dem Wanderarbeitnehmer die dem Betrag nach höchste Leistung zu gewähren. Zu diesem Zweck hat der zuständige Träger bei der Bestimmung der nur nach seinen nationalen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistung nur die nationalen Antikumulierungsvorschriften anzuwenden, während er bei der Bestimmung der nach Gemeinschaftsrecht geschuldeten Leistung die nationalen Antikumulierungsvorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht berücksichtigen darf, sondern den Betrag der geschuldeten Leistung erforderlichenfalls gemäß Artikel 46 Absatz 3 zu berichtigen hat.«

Normenkette:

Verordnung 1408/71/EWG Art. 12 Abs. 2 ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 46 ;

Entscheidungsgründe: