EuGH - Urteil vom 02.05.1990
Rs C-293/88
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 10 Abs. 1, Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a, Buchstabe f;
Fundstellen:
EuGH, Slg. 1990 I-1623 (Winter-Lutzins)
Vorinstanzen:
Raad van Beroep Amsterdam,

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Wohnortklauseln - Aufhebung - Umfang und Grenzen - Alters- und Todesfallversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung - Berücksichtigung von vor dem 1. Januar 1957 gelegenen Zeiten, in bestimmten Fällen an eine Wohnortvoraussetzung gebunden - Zulässigkeit

EuGH, Urteil vom 02.05.1990 - Aktenzeichen Rs C-293/88

DRsp Nr. 2000/4455

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Wohnortklauseln - Aufhebung - Umfang und Grenzen - Alters- und Todesfallversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung - Berücksichtigung von vor dem 1. Januar 1957 gelegenen Zeiten, in bestimmten Fällen an eine Wohnortvoraussetzung gebunden - Zulässigkeit

(E. M. Winter-Lutzins gegen Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank) Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln soll das Recht des Betroffenen darauf sichern, Leistungen der sozialen Sicherheit auch nach der Verlegung seines Wohnorts aus einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erhalten, und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dadurch fördern, daß die Betroffenen vor den Nachteilen geschützt werden, die sich aus einer solchen Verlegung des Wohnorts ergeben könnten. Diese Zielsetzung erfordert, daß der Schutz auch eine Vergünstigung erfaßt, die, obgleich sie in einer Sonderregelung getroffen ist, auf eine Erhöhung des Rentenbetrags hinausläuft, auf den der Berechtigte sonst Anspruch hätte.