EuGH - Urteil vom 02.05.1990
Rs 293/88
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Wohnortklauseln - Aufhebung - Umfang und Grenzen - Alters - und Todesfallversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung - Berücksichtigung von vor dem 1. Januar 1957 gelegenen Zeiten, in bestimmten Fällen an eine Wohnortvoraussetzung gebunden - Zulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 02.05.1990 - Aktenzeichen Rs 293/88

DRsp Nr. 2006/13965

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Wohnortklauseln - Aufhebung - Umfang und Grenzen - Alters - und Todesfallversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung - Berücksichtigung von vor dem 1. Januar 1957 gelegenen Zeiten, in bestimmten Fällen an eine Wohnortvoraussetzung gebunden - Zulässigkeit;

»Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln soll das Recht des Betroffenen darauf sichern, Leistungen der sozialen Sicherheit auch nach der Verlegung seines Wohnorts aus einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erhalten, und die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer dadurch fördern, daß die Betroffenen vor den Nachteilen geschützt werden, die sich aus einer solchen Verlegung des Wohnorts ergeben könnten. Diese Zielsetzung erfordert, daß der Schutz auch eine Vergünstigung erfasst, die, obgleich sie in einer Sonderregelung getroffen ist, auf eine Erhöhung des Rentenbetrags hinausläuft, auf den der Berechtigte sonst Anspruch hätte.