EuGH - Urteil vom 29.04.2004
Rs C-160/02
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr.118/97 des Rates vom 2.Dezember 1996 (ABl. 1997, L28, S.1) Art. 4 Abs. 2a Art. 10a, Anhang IIa ;
Vorinstanzen:
Oberste Gerichtshof (Österreich) - 26.03.2002,

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Österreichisches System der Ausgleichszulage für Alterspensionen - Einstufung der Leistungen und Zulässigkeit des Wohnorterfordernisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]

EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen Rs C-160/02

DRsp Nr. 2004/8427

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Österreichisches System der Ausgleichszulage für Alterspensionen - Einstufung der Leistungen und Zulässigkeit des Wohnorterfordernisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]

Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung mit deren Anhang IIa ist dahin auszulegen, dass die Ausgleichszulage nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen in den Geltungsbereich der Verordnung fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, so dass auf den Fall einer Person, die nach dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, ab dem 1. Januar 1995 - dem Tag, an dem Österreich der Europäischen Union beigetreten ist - ausschließlich die durch Artikel 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist.

Normenkette: