EuGH - Beschluss vom 29.09.2006
Rs C-396/05
Normen:
VO (EWG) Nr. 1408/71; VO (EG) Nr. 118/97;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Vorabentscheidungsersuchen - Antrag auf Zulassung als Verfahrensbeteiligter - Unzulässigkeit

EuGH, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen Rs C-396/05

DRsp Nr. 2008/3052

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Vorabentscheidungsersuchen - Antrag auf Zulassung als Verfahrensbeteiligter - Unzulässigkeit

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 1408/71; VO (EG) Nr. 118/97;

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung.

2 Mit Schriftsatz vom 30. August 2006 hat Herr Sommer beantragt, ihn in den Rechtssachen C-396/05 und C-419/05 als Streithelfer zuzulassen, damit er Erklärungen zu den Vorabentscheidungsfragen des Sozialgerichts Berlin abgeben kann.

3 Zur Begründung seines Antrags macht Herr Sommer geltend, dass er beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Deutschland) eine Klage mit einem ähnlichen Gegenstand wie dem der Rechtsstreitigkeiten, die zu den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-396/05 und C-419/05 geführt hätten, erhoben habe. Mit Beschluss vom 24. April 2006 habe dieses Gericht das Ruhen des Verfahrens über seine Klage bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über jene Rechtssachen angeordnet.