EuGH - Urteil vom 03.03.2011
Rs. C-440/09
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 392, S. 1) Art. 45;
Fundstellen:
EuZW 2011, 606
NJW 2011, 2635
NZS 2011, 462
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
S?d Najwy?szy (Polen), vom 18.08.2009

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Erforderliche Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente; Berücksichtigung von in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beitragszeiten; ZakÅ,ad UbezpieczeÅ SpoÅ,ecznych OddziaÅ, w Nowym SÄ_czu gegen StanisÅ,awa Tomaszewska

EuGH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen Rs. C-440/09

DRsp Nr. 2011/4560

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Erforderliche Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente; Berücksichtigung von in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beitragszeiten; ZakÅ,ad UbezpieczeÅ" SpoÅ,ecznych OddziaÅ, w Nowym SÄ_czu gegen StanisÅ,awa Tomaszewska

Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (EWG) des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der nach nationalem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente durch einen Arbeitnehmer erforderlichen Mindestversicherungszeit der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats zur Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürfen, wie sie in der Regelung dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, alle von dem Arbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens zurückgelegten Versicherungszeiten einschließlich der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten zu berücksichtigen hat.

Tenor: