EuGH - Urteil vom 17.12.1998
Rs C-153/97
Normen:
EG-Vertrag Art. 177; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83; Verordnung (EWG) Nr. 1248/92; Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-8645 (Grajera Rodriguez)
SGb 1999, 358
ZFSH/SGB 1999, 159
Vorinstanzen:
Tribunal Supremo,

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Nationale Rechtsvorschriften, die die Leistung in Abhängigkeit von einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage während eines Bezugszeitraums festsetzen - Modalitäten der Anwendung auf einen Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat, der andere Rechtsvorschriften anwendet, beendet und während des Bezugszeitraums nach den anwendbaren Rechtsvorschriften keine Beiträge entrichtet hat - Berechnung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage auf der Grundlage der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften tatsächlich entrichteten Beiträge mit entsprechender Anpassung und Erhöhung des theoretischen Betrages der Leistung nach Maßgabe einer angenommenen Fortsetzung der Berufstätigkeit unter dem System der anwendbaren Rechtsvorschriften - Kein Verstoß gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

EuGH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen Rs C-153/97

DRsp Nr. 2000/4557

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Nationale Rechtsvorschriften, die die Leistung in Abhängigkeit von einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage während eines Bezugszeitraums festsetzen - Modalitäten der Anwendung auf einen Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat, der andere Rechtsvorschriften anwendet, beendet und während des Bezugszeitraums nach den anwendbaren Rechtsvorschriften keine Beiträge entrichtet hat - Berechnung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage auf der Grundlage der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften tatsächlich entrichteten Beiträge mit entsprechender Anpassung und Erhöhung des theoretischen Betrages der Leistung nach Maßgabe einer angenommenen Fortsetzung der Berufstätigkeit unter dem System der anwendbaren Rechtsvorschriften - Kein Verstoß gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

(Aristoteles Grajera Rodriguez gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social [INSS]und Tesoreria General de la Seguridad Social [TGSS])