EuGH - Urteil vom 24.09.1998
Rs C-132/96
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 2 Buchst. a ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Bestimmung des theoretischen Betrages - Berücksichtigung einer im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Ergänzungsleistung zur Erreichung des Mindestruhegehalts;

EuGH, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen Rs C-132/96

DRsp Nr. 2006/12477

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Bestimmung des theoretischen Betrages - Berücksichtigung einer im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Ergänzungsleistung zur Erreichung des Mindestruhegehalts;

»Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß der zuständige Träger bei der Bestimmung des theoretischen Rentenbetrags, der als Grundlage für die Berechnung der anteiligen Rente dient, eine im nationalen Recht vorgesehene Ergänzungsleistung zur Erreichung des Mindestruhegehalts zu berücksichtigen hat.