EuGH - Urteil vom 09.10.1997
Rs C-31/96
Normen:
EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234) ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 47 Abs. 1 ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83; Verordnung (EWG) Nr. 1248/92;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Nationale Rechtsvorschriften, die die Leistung in Abhängigkeit von einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage während eines Bezugszeitraums festsetzen - Modalitäten der Anwendung auf einen Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat, der andere Rechtsvorschriften anwendet, beendet und während des Bezugszeitraums nach den anwendbaren Rechtsvorschriften keine Beiträge entrichtet hat - Berechnung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage auf der Grundlage der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften tatsächlich entrichteten Beiträge mit entsprechender Anpassung und Erhöhung des theoretischen Betrages der Leistung nach Maßgabe einer angenommenen Fortsetzung der Berufstätigkeit unter dem System der anwendbaren Rechtsvorschriften - Ausnahme - Bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gegolten hat und für die betroffenen Arbeitnehmer günstiger ist;

EuGH, Urteil vom 09.10.1997 - Aktenzeichen Rs C-31/96

DRsp Nr. 2006/12587

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Nationale Rechtsvorschriften, die die Leistung in Abhängigkeit von einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage während eines Bezugszeitraums festsetzen - Modalitäten der Anwendung auf einen Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat, der andere Rechtsvorschriften anwendet, beendet und während des Bezugszeitraums nach den anwendbaren Rechtsvorschriften keine Beiträge entrichtet hat - Berechnung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage auf der Grundlage der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften tatsächlich entrichteten Beiträge mit entsprechender Anpassung und Erhöhung des theoretischen Betrages der Leistung nach Maßgabe einer angenommenen Fortsetzung der Berufstätigkeit unter dem System der anwendbaren Rechtsvorschriften - Ausnahme - Bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gegolten hat und für die betroffenen Arbeitnehmer günstiger ist;