Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - Bestimmung nach dem Gemeinschaftsrecht - Arbeitnehmer, der selbständige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausübt und im Gebiet eines dieser Staaten wohnt - Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts - Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - Vereinfachtes Verfahren; [Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2]
EuGH, Beschluss vom 20.10.2000 - Aktenzeichen Rs C-242/99
DRsp Nr. 2006/16213
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - Bestimmung nach dem Gemeinschaftsrecht - Arbeitnehmer, der selbständige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausübt und im Gebiet eines dieser Staaten wohnt - Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts - Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - Vereinfachtes Verfahren; [Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2]