EuGH - Urteil vom 27.02.1997
Rs C-59/95
Normen:
Verordnung 1408/71/EWG Art. 77 Abs. 2b ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 78 Abs. 2b ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 79 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 4

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Höhere Leistungen in dem Mitgliedstaat, der die Rente gewährt - Rentenanspruch, der nicht nur nach den nationalen Rechtsvorschriften des Schuldnerstaates, sondern nach den Bestimmungen über die Zusammenrechnung erworben wurde - Kein Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen;

EuGH, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen Rs C-59/95

DRsp Nr. 2006/12657

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Höhere Leistungen in dem Mitgliedstaat, der die Rente gewährt - Rentenanspruch, der nicht nur nach den nationalen Rechtsvorschriften des Schuldnerstaates, sondern nach den Bestimmungen über die Zusammenrechnung erworben wurde - Kein Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen;

»Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats ist nach den Artikeln 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung nicht verpflichtet, Rentnern oder Waisen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, der niedrigere Familienleistungen gewährt, als sie im Recht des ersten Mitgliedstaats vorgesehen sind, Familienleistungen als Zusatzleistung zu gewähren, wenn der Anspruch auf die Rente oder der Anspruch auf die Leistungen für Waisen nicht ausschließlich aufgrund von Versicherungszeiten erworben wurde, die in diesem Staat zurückgelegt wurden, sondern durch die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Leistungen.