EuGH - Urteil vom 09.11.2000
Rs C-75/99
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 6 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 7 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit - Grenzen - Aufrechterhaltung der für die Versicherten günstigeren Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Abkommens auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung nur zugunsten der Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben;

EuGH, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen Rs C-75/99

DRsp Nr. 2006/12171

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit - Grenzen - Aufrechterhaltung der für die Versicherten günstigeren Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Abkommens auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung nur zugunsten der Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben;

»Die Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 2332/89, stehen der Anwendung der Bestimmungen eines für den Versicherten günstigeren zwischenstaatlichen Abkommens auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung dann nicht entgegen, wenn dieser sein Recht auf Freizügigkeit vor Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt hat, auch wenn infolge einer Rahmenfrist in dem nationalen Recht, nach dem sich die Ansprüche des Versicherten bestimmen, ein Leistungsanspruch nicht in vollem Umfang aus der Zeit vor diesem Inkrafttreten hergeleitet werden kann.