EuGH - Urteil vom 15.02.2000
Rs C-169/98
Normen:
EGV Art. 39 ; EGV Art. 43 ; Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 13 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Anwendung eines allgemeinen Sozialbeitrags durch einen Mitgliedstaat auf die dort wohnenden Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen Rs C-169/98

DRsp Nr. 2006/12280

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Anwendung eines "allgemeinen Sozialbeitrags" durch einen Mitgliedstaat auf die dort wohnenden Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten - Unzulässigkeit;

»Ein Mitgliedstaat, der einen "allgemeinen Sozialbeitrag", dessen Aufkommen den für die Gewährung der Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Krankheit sowie der Familienleistungen zuständigen Einrichtungen zufließt, auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen anwendet, die in diesem Staat wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht den Rechtsvorschriften des Wohnstaats über die soziale Sicherheit unterliegen, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 dieser Verordnung und aus den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG). Da ein solcher Beitrag nämlich speziell und unmittelbar für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit dieses Staates verwendet wird, fällt er in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 und stellt eine Abgabe dar, die von dem Verbot der doppelten Beitragsleistung erfaßt wird, das in Artikel 13 der Verordnung und den genannten Bestimmungen des Vertrages, die mit Artikel 13 durchgeführt werden sollen, vorgesehen ist.