EuGH - Urteil vom 30.01.1997
Rs C-221/95
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft, zu- und abwandern, in der durch die Verordnung(EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6) Art. 14a Abs. 2 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-609
EuGHE 1997, 609
HVBG-INFO 1997, 1879
SGb 1997, 422
Vorinstanzen:
Tribunal du travail Tournai (Frankreich) - Urteil vom 06.06.95,

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen _ Anwendbare Rechtsvorschriften _ Begriffe der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit im Sinne der Artikel 14a und 14c der Verordnung Nr. 1408/71 _ Bestimmung anhand der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird

EuGH, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen Rs C-221/95

DRsp Nr. 2004/10492

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen _ Anwendbare Rechtsvorschriften _ Begriffe der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit im Sinne der Artikel 14a und 14c der Verordnung Nr. 1408/71 _ Bestimmung anhand der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird

[Institut national d'assurances sociales pour travailleurs independants [Inasti] gegen Claude Hervein und Hervillier SA]

»1. Für die Anwendung der Artikel 14a und 14c von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, der die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften betrifft, in der durch die ,Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung sind unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" und "selbständiger Tätigkeit" die Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden.