EuGH - Urteil vom 09.11.2006
Rs C-346/05
Normen:
EG Art. 39 Abs. 2 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67 Abs. 2 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 39 EG sowie Artikel 3 und 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abhängigkeit der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung einer Beschäftigungszeit im zuständigen Mitgliedstaat

EuGH, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen Rs C-346/05

DRsp Nr. 2008/3274

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 39 EG sowie Artikel 3 und 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abhängigkeit der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung einer Beschäftigungszeit im zuständigen Mitgliedstaat

»Die Artikel 39 Absatz 2 EG und 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, aufgrund deren der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats das Recht auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit mit der Begründung verweigert, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Leistungen im Gebiet des Wohnmitgliedstaats eine bestimmte Beschäftigungszeit nicht zurückgelegt habe, während eine solche Voraussetzung für die Staatsangehörigen des letztgenannten Mitgliedstaats nicht vorgeschrieben ist.«

Normenkette:

EG Art. 39 Abs. 2 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67 Abs. 2 ;