BSG - Beschluss vom 17.05.2018
B 8 SO 11/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 146/16
SG München, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 340/15

Sozialhilfeleistungen für im Ausland lebende DeutscheGrundsatzrüge und Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 11/18 B

DRsp Nr. 2018/7705

Sozialhilfeleistungen für im Ausland lebende Deutsche Grundsatzrüge und Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.

Der Kläger, der seit Jahren in Thailand lebt, begehrt höhere Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 1.5.2015 bis 30.4.2016. Der Antrag, gerichtet auf Zahlung von 212,76 Euro blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 13.4.2015; Widerspruchsbescheid vom 20.5.2015; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] München vom 23.5.2016; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 18.1.2018).