LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.06.2019
10 Sa 158/19 SK
Normen:
SokaSiG § 7; VTV §§ 18, 21; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 204 Abs. 2; BGB § 209;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1045/16

Sozialkassenbeiträge für baugewerbliche Arbeiten einer GmbH an Grundstücken der Alleingesellschafterin der GmbHVerfassungsmäßigkeit des § 7 SokaSiGRechtshängigkeit eines Anspruchs vor Beginn der VerjährungsfristVerfahrensstillstand und Hemmung der Verjährung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 158/19 SK

DRsp Nr. 2020/5891

Sozialkassenbeiträge für baugewerbliche Arbeiten einer GmbH an Grundstücken der Alleingesellschafterin der GmbH Verfassungsmäßigkeit des § 7 SokaSiG Rechtshängigkeit eines Anspruchs vor Beginn der Verjährungsfrist Verfahrensstillstand und Hemmung der Verjährung

1. Werden baugewerbliche Arbeiten durch eine GmbH an Grundstücken erbracht, die im Eigentum der Alleingesellschafterin der GmbH stehen, dienen diese Arbeiten nicht zur Kapitalanlage der Gesellschaft. Nach dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip ist zivilrechtlich zwischen den Vermögen der Gesellschaftern und der Kapitalgesellschaft zu unterscheiden. 2. Werden Ansprüche vor Beginn der Verjährungsfrist rechtshängig gemacht, so tritt die Hemmung der Verjährungsfrist infolge der Rechtshängigkeit nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern mit demjenigen des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB ein. 3. War vor dem nach § 199 BGB maßgeblichen Beginn der Verjährungsfrist bereits ein Verfahrensstillstand eingetreten, so läuft auch die Frist von sechs Monaten nach § 204 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ab dem Eintritt des Verfahrensstillstands, sondern erst ab dem nach § 199 Abs. 1 maßgeblichen Beginn der Verjährungsfrist.

Tenor