LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.06.2011
18 Sa 1847/10
Normen:
VTV Bau § 18 Abs. 2; VTV Bau § 18 Abs. 4; EStG § 40 Abs. 3; EStG § 40 a Abs. 1; EStG § 40 a Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2002/09

Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe; Berücksichtigung pauschaliert gezahlter Lohnsteuer als Lohnbestandteil bei kurzfristiger Beschäftigung; unbegründete Zahlungsklage der Sozialkasse

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1847/10

DRsp Nr. 2011/16124

Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe; Berücksichtigung pauschaliert gezahlter Lohnsteuer als Lohnbestandteil bei kurzfristiger Beschäftigung; unbegründete Zahlungsklage der Sozialkasse

1. Bei kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des § 40 a Abs. 1 EStG ist bei der Prüfung, ob der Mindestlohn unterschritten wurde, die von der Arbeitgeberin pauschaliert gezahlte Lohnsteuer als Lohnbestandteil zu berücksichtigen 2. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 1 EStG führt steuerlich dazu, dass die Arbeitgeberin Steuerschuldnerin der Lohnsteuer ist und sowohl der pauschale Lohn als auch die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers nach § 40 a Abs. 5 und § 40 Abs. 3 EStG außer Betracht bleibt; dementsprechend ist in den Lohnabrechnungen der kurzzeitig Beschäftigten jeweils eine Bruttovergütung als "SV Brutto" und "Steuer-Brutto" angeführt, aus der keine Lohnsteuer zu entrichten ist. 3. Die in Höhe von 25 % zusätzlich von der Arbeitgeberin in jedem Fall abgeführte Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag (5,5 % der 25 % als "Pauschale Sondersteuer") sind jedoch wirtschaftlich den Beschäftigten und damit ihrem Stundenlohn zuzurechnen; diese Betrachtungsweise ist sowohl arbeits- als auch steuerrechtlich geboten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. September 2010 - - abgeändert.