LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.10.2011
10 Sa 475/11
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; VTV Bau § 1 Abs. 2; BRTV (Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland) § 1 Abs. 2 Nr. 2.4;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2264/09

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; unbegründete Auskunftsklage der Sozialkasse aufgrund Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung für Betriebe zum Drainieren landwirtschaftlicher Flächen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.10.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 475/11

DRsp Nr. 2012/1393

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; unbegründete Auskunftsklage der Sozialkasse aufgrund Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung für Betriebe zum Drainieren landwirtschaftlicher Flächen

Ein Betrieb, der arbeitszeitlich überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainiert, wird von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24.02.2006 (Erster Teil III. Abs. 4) und vom 15.05.2008 (Erster Teil Abs. IV Ziffer 4) erfasst, ohne dass er Mitglied in dem entsprechenden Arbeitgeberverband ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2011 - 3 Ca 2264/09 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; VTV Bau § 1 Abs. 2; BRTV (Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland) § 1 Abs. 2 Nr. 2.4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin Auskünfte nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen.