I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.11.2012 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte an die Klägerin, eine tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes, für die Zeit von Dezember 2006 bis November 2011 Beiträge in Höhe von insgesamt 663.300,-- € zu zahlen hat.
Die Klägerin hatte der Beklagten mit einem Schreiben, das diese am 3. Mai 2006 erhalten hatte, mitgeteilt, dass die Beklagte nicht berechtigt bzw. verpflichtet ist, an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen (Kopie Bl. 24 d. A.). Hinsichtlich des übrigen unstreitigen Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§
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