LAG Thüringen - Urteil vom 08.12.1995
3 Sa 459/94
Normen:
Gesetz über die Berufsschulen vom 19.07.1990 (GBl.-DDR, Nr. 50, S. 919 ff.) § 8 Abs. 5 i.V.m. BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 27.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 614/92

Sozialplan: Abfindungsanspruch nach Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

LAG Thüringen, Urteil vom 08.12.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 459/94

DRsp Nr. 2001/12164

Sozialplan: Abfindungsanspruch nach Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

»1. Es geht um einen Sozialplananspruch, zu dessen Geltendmachung sich der Kläger auf einen mit der Beklagten förmlich vereinbarten Aufhebungsvertrag beruft, obwohl sein Arbeitsverhältnis bereits zuvor aufgrund entsprechender Anordnung im Berufsschulgesetz der früheren DDR im Wege einer besonders ausgestalteten Gesamtrechtsnachfolge auf den örtlich zuständigen kommunalen Rechtsträger übergegangen war.2. Einer nachträglich behaupteten Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne des § 613a BGB darf nicht ein zuvor inzident erklärter Verzicht (auf dieses Widerspruchsrecht) entgegenstehen; im Übrigen muss sie für die andere Vertragspartei als solche erkennbar gewesen sein.«

Normenkette:

Gesetz über die Berufsschulen vom 19.07.1990 (GBl.-DDR, Nr. 50, S. 919 ff.) § 8 Abs. 5 i.V.m. BGB § 613a ;

Tatbestand:

Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.05.1993 (Bl. 42/43 d. A.) Bezug genommen.