BAG - Urteil vom 08.11.1989
5 AZR 652/88
Normen:
BetrVG §§ 77, 112 ;
Vorinstanzen:
LAG Bremen - 1 Sa 186/87 - 02.08.88 - ArbG Bremen - 9 Ca 9014/87 - 11.03.87 u. a.,

Sozialplan: Auslegung - Errechnung eines Zuschlags

BAG, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 652/88

DRsp Nr. 2001/5163

Sozialplan: Auslegung - Errechnung eines Zuschlags

1. Sozialpläne sind wie sonstige Betriebsvereinbarungen nach den für die Tarifauslegung maßgebenden Grundsätzen auszulegen. Bei der Auslegung eines Sozialplans ist demgemäß zunächst vom Wortlaut auszugehen und sodann der Gesamtzusammenhang der Regelung und sein Zweck zu beachten. 2. Bereits aus dem Wortlaut der Höchstbegrenzungsklausel ergibt sich, daß sich die Obergrenze der Zuschläge nach einem Prozentsatz richtet, der aus der Summe des Basisprozentsatzes von 70 % und der Prozentsätze für die Zuschläge zu ermitteln ist. Anders kann der Wortlaut nicht verstanden werden, wonach die einzelnen Zuschläge sich "unter Einschluß des vorgenannten Faktors von 70 % summieren" können.

Normenkette:

BetrVG §§ 77, 112 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Abfindung aus einem Sozialplan.

Die Kläger (-innen) waren im Kaufhaus B der Beklagten beschäftigt. Anläßlich der Schließung des Kaufhauses im Sommer 1986 wurde zwischen den Betriebspartnern ein Sozialplan abgeschlossen. Ziffer 3 dieses Sozialplans - über dessen Auslegung die Parteien streiten - lautet auszugsweise wie folgt:

"3. Abfindung