LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.09.2016
5 Sa 232/15
Normen:
MVG-EKD § 40 Buchst. f); MVG-EKD § 33 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 209/14

Sozialplanabfindung aus Anlass des Zusammenschlusses von drei Landeskirchen zur NordkircheUnbegründete Zahlungsklage einer Verwaltungsangestellten des Evangelischen Frauenwerks bei fehlender Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 232/15

DRsp Nr. 2016/17945

Sozialplanabfindung aus Anlass des Zusammenschlusses von drei Landeskirchen zur Nordkirche Unbegründete Zahlungsklage einer Verwaltungsangestellten des Evangelischen Frauenwerks bei fehlender Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung

1. Der aus Anlass des Zusammenschlusses von drei Landeskirchen zur Nordkirche aufgestellte Sozialplan erfasst nicht Mitarbeiterinnen, die ausschließlich für das Evangelische Frauenwerk tätig sind. Diese gehören nicht der Kirchenverwaltung im Sinne dieses Sozialplans an. 2. Die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 33 MVG.EKD) gebieten regelmäßig keine Gleichbehandlung von Dienstnehmern im Sozialplan, die von unterschiedlichen, zeitlich versetzten organisatorischen Maßnahmen betroffen sind.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 18.08.2015 - 1 Ca 209/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MVG-EKD § 40 Buchst. f); MVG-EKD § 33 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.