LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.1996
6 Sa 1145/95
Normen:
BGB §§ 133 157 305 ; BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 20.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1417/95

Sozialplanabfindung: Entstehen des Anspruchs - Tod des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 1145/95

DRsp Nr. 2002/8605

Sozialplanabfindung: Entstehen des Anspruchs - Tod des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wird die im Aufhebungsvertrag vorgesehene Abfindungszahlung an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag aus betrieblichen Gründen zum vereinbarten Zeitpunkt als Gegenleistung geknüpft, so wird die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers hinfällig, wenn der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt verstirbt.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 305 ; BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zu einer Abfindungszahlung an die Ehefrau des verstorbenen Arbeitnehmers der Beklagten aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Aufhebungsvertrages.

Der Ehemann der Klägerin (Arbeitnehmer) war seit dem 15.05.1970 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist am 06.10.1994 verstorben.

Am 26.10.1993 schloss die Beklagte mit ihrem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.1995 und Abfindungszahlungen auf der Grundlage des Sozialplanes der Beklagten vom 28.02.1992 aufgrund einer vorläufigen Berechnung in Höhe von 57.316,12 DM vorsah.

Mit Schreiben vom 26.10.1993 bestätigte die Beklagte ihrem Arbeitnehmer die getroffene Aufhebungsvereinbarung im Wesentlichen wie folgt:

"Aufhebungsvertrag

Sehr geehrter Herr B.,