BAG - Urteil vom 19.12.1979
5 AZR 743/75
Normen:
BetrVG § 112 ; KO §§ 59 60 61 146 ; ZPO § 92 ;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 17.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 270/75
ArbG Kiel, vom 27.05.1975 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 340/75

Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 19.12.1979 - Aktenzeichen 5 AZR 743/75

DRsp Nr. 2002/14717

Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

1. Ein Arbeitnehmer kann seinen Anspruch aus einem Sozialplan auf Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes im Konkurs nicht als Masseschuld (§ 59 Abs 1 KO), sondern nur als Konkursforderung - mit Vorrecht vor § 61 Abs 1 Nr. 1 KO - geltend machen und muß sowohl Forderung wie auch das beanspruchte Vorrecht beim Konkursgericht anmelden. 2 Hatte ein Arbeitnehmer vor Verkündung dieses Beschlusses seine Sozialplanabfindung als Masseschuld gegenüber dem Konkursverwalter geltend gemacht, kann er seine Klage umstellen und nach erfolgter Anmeldung der Forderung Feststellung beantragen, daß die Forderung als Konkursforderung mit dem beanspruchten Vorrecht besteht. Dies ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich. 3. Erweist sich in diesem Fall die umgestellte Klage als begründet, sind die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben.