LAG Baden-Württemberg, vom 29.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 82/75
ArbG Stuttgart, vom 14.08.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 133/75
Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer
BAG, Urteil vom 19.12.1979 - Aktenzeichen 5 AZR 96/76
DRsp Nr. 2002/14718
Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer
1. Ein Arbeitnehmer kann seinen Anspruch aus einem Sozialplan auf Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes im Konkurs nicht als Masseschuld (§ 59 Abs 1KO), sondern nur als Konkursforderung - mit Vorrecht vor § 61 Abs 1 Nr. 1KO - geltend machen und muß sowohl Forderung wie auch das beanspruchte Vorrecht beim Konkursgericht anmelden.2 Hatte ein Arbeitnehmer vor Verkündung dieses Beschlusses seine Sozialplanabfindung als Masseschuld gegenüber dem Konkursverwalter geltend gemacht, kann er seine Klage umstellen und nach erfolgter Anmeldung der Forderung Feststellung beantragen, daß die Forderung als Konkursforderung mit dem beanspruchten Vorrecht besteht. Dies ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich.3. Erweist sich in diesem Fall die umgestellte Klage als begründet, sind die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben.