EuGH - Beschluss vom 07.04.2011
Rs. C-519/09
Normen:
EUV NRW (Erholungsurlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.09.1993) § 8; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 7;
Fundstellen:
May
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal,

Sozialpolitik [Arbeitszeitgestaltung]; Persönlicher Geltungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG; Begriff des Arbeitnehmers [Dienstordnungsangestellte]; Dieter May gegen AOK Rheinland/Hamburg

EuGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen Rs. C-519/09

DRsp Nr. 2011/12377

Sozialpolitik [Arbeitszeitgestaltung]; Persönlicher Geltungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG; Begriff des Arbeitnehmers ["Dienstordnungsangestellte"]; Dieter May gegen AOK Rheinland/Hamburg

Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Begriff des Arbeitnehmers einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten.

Tenor:

Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Begriff des Arbeitnehmers einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten.

Normenkette:

EUV NRW (Erholungsurlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.09.1993) § 8; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 7;

Entscheidungsgründe: