EuGH - Urteil vom 18.11.2004
Rs C-284/02
Normen:
BAT-O § 2 ; EG Art. 141 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40); Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L348, S. 1) Art. 8 ;
Fundstellen:
EWS 2004, 577
EuZW 2005, 119
NJ 2006, 139
NZA 2005, 399
Vorinstanzen:
BAG, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AZR 108/01

Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Artikel 141 EG - Gleiches Entgelt - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung - Mutterschaftsurlaub - Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe - Nicht vollständige Berücksichtigung eines nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik genommenen Wochenurlaubs

EuGH, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen Rs C-284/02

DRsp Nr. 2005/10329

Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Artikel 141 EG - Gleiches Entgelt - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung - Mutterschaftsurlaub - Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe - Nicht vollständige Berücksichtigung eines nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik genommenen Wochenurlaubs

[Land Brandenburg gegen Ursula Sass] Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer Regelung in einem Tarifvertrag wie dem Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost entgegen, wonach die Zeit, in der eine Arbeitnehmerin Wochenurlaub nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch genommen hat, insoweit von der Anrechnung auf eine Bewährungszeit ausgeschlossen ist, als sie über die Schutzfrist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auf das der Tarifvertrag abstellt, hinausgeht, sofern die Ziele und der Zweck beider Urlaubsregelungen den Zielen des Schutzes der Frau bei Schwangerschaft und Mutterschaft entsprechen, wie er in Artikel 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie normiert ist. Die Prüfung, ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist Sache des nationalen Gerichts.

Normenkette:

BAT-O § 2 ;