EuGH - Urteil vom 03.10.2006
Rs C-17/05
Normen:
EG Art. 234 ; EG Art. 141 Abs. 1 ; EG Art. 141 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu Art. 141 EG
AuR 2007, 61
Cadman
DB 2006, 2350
EuZW 2006, 693
NJW 2007, 47
NZA 2006, 1205
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Slg 2006, I-9583
ZBR 2007, 44

Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Dienstalter (Anciennität) als entgeltbestimmender Faktor - Objektive Rechtfertigung - Beweislast - Sozialpolitik

EuGH, Urteil vom 03.10.2006 - Aktenzeichen Rs C-17/05

DRsp Nr. 2006/26496

Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Dienstalter (Anciennität) als entgeltbestimmender Faktor - Objektive Rechtfertigung - Beweislast - Sozialpolitik

»Artikel 141 EG ist in dem Fall, dass der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters als entgeltbestimmenden Faktor Entgeltunterschiede bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit für die in den Vergleich einzubeziehenden männlichen und weiblichen Arbeitnehmer nach sich zieht, wie folgt auszulegen: - Da der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters in der Regel zur Erreichung des legitimen Zieles geeignet ist, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten, hat der Arbeitgeber nicht besonders darzulegen, dass der Rückgriff auf dieses Kriterium zur Erreichung des genannten Zieles in Bezug auf einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet ist, es sei denn, der Arbeitnehmer liefert Anhaltspunkte, die geeignet sind, ernstliche Zweifel in dieser Hinsicht aufkommen zu lassen; - wird zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet, dem eine Bewertung der zu verrichtenden Arbeit zugrunde liegt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass ein individuell betrachteter Arbeitnehmer während des einschlägigen Zeitraums eine Erfahrung erworben hat, die es ihm ermöglicht hat, seine Arbeit besser zu verrichten.«