EuGH - Urteil vom 11.09.2003
Rs C-77/02
Normen:
ATZV § 2 ; BBG § 72b Abs. 1 ; BBesG § 6 Abs. 1 ; BeamtenVG § 6 Abs. 1 ; EG Art. 141 ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19); Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 ; Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9, berichtigt ABl. 1998, L 128, S. 71);
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 28.02.2002

Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über Altersteilzeitarbeit - Richtlinie 76/207/EWG - Mittelbare Diskriminierung - Objektive Rechtfertigung

EuGH, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen Rs C-77/02

DRsp Nr. 2004/8404

Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über Altersteilzeitarbeit - Richtlinie 76/207/EWG - Mittelbare Diskriminierung - Objektive Rechtfertigung

[Erika Steinicke gegen Bundesanstalt für Arbeit] Die Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sind dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift wie § 72b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 gültigen Fassung vom 31. März 1999, nach der Altersteilzeit nur einem Beamten, der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war, bewilligt werden kann, entgegenstehen, wenn wesentlich mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt und daher von der Bewilligung von Altersteilzeit nach dieser Vorschrift ausgeschlossen sind, es sei denn, diese Vorschrift ist durch objektive Kriterien gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Normenkette:

ATZV § 2 ; BBG § 72b Abs. 1 ; BBesG § 6 Abs. 1 ; BeamtenVG § 6 Abs. 1 ; EG Art. 141 ;