EuGH - Urteil vom 22.10.1998
Rs C-154/96
Normen:
Richtlinie 79/7/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-6173 (Wolfs)
EWS 1999, 239
SGb 1999, 132
SozSich 1999, 115
ZFSH/SGB 1998, 750
AuA 2000, 75
Vorinstanzen:
Tribunal du travail Brüssel,

Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme, die für die Festsetzung des gesetzlichen Rentenalters zugelassen ist - Umfang - Beschränkung allein auf die Unterscheidungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind - Unterschiedliche Art der Berechnung der Altersrenten - Zulässigkeit

EuGH, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen Rs C-154/96

DRsp Nr. 2000/4571

Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme, die für die Festsetzung des gesetzlichen Rentenalters zugelassen ist - Umfang - Beschränkung allein auf die Unterscheidungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind - Unterschiedliche Art der Berechnung der Altersrenten - Zulässigkeit

(Louis Wolfs gegen Office national de pensions [ONP]) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, berechtigt ist, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen.