Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer - Ausschluß - Nationale Verfahrensvorschriften - Grundsatz der Effektivität - Grundsatz der Gleichwertigkeit
EuGH, Urteil vom 15.05.2000 - Aktenzeichen Rs C-78/98
DRsp Nr. 2000/4611
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer - Ausschluß - Nationale Verfahrensvorschriften - Grundsatz der Effektivität - Grundsatz der Gleichwertigkeit
(Shirley Preston u. a. gegen Wolverhampton Healthcare NHS Trust u. a. und Dorothy Fletcher u. a. gegen Midland Bank plc)1. Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegen, wonach der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem(aus dem Rentenansprüche hervorgehen) innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Beschäftigung, auf die sich die Klage bezieht, eingeklagt werden muß, sofern eine solche Frist nicht für Klagen aus dem Gemeinschaftsrecht weniger günstig ist als für Klagen aus dem innerstaatlichen Recht.2. Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen, wonach für die Berechnung der rentenfähigen Beschäftigungszeiten einer Klägerin nur die Beschäftigung nach einem Zeitpunkt in Betracht kommt, der nicht mehr als zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs liegt.
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