EuGH - Urteil vom 25.07.1991
Rs C-345/89
Normen:
EWG-Vertrag Art. 7 Art. 119 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 3 Art. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu Art. 119 EWG-Vertrag
AuR 1992, 186
BetrR 1991, 295
DB 1991, 2194
DWiR 1991, 243
DZWIR 1991, 243
EuGH Slg. 1991, I-4047
EuGRZ 1991, 421
EuZW 1991, 666
EzA Art. 3 GG Nr. 30
EzA § 19 AZO Nr. 4
EzS 1993, 184
SGb 1992, 126
ZfRV 1992, 371

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Richtlinie 76/207 - Artikel 5 - Unmittelbare Wirkung - Nachtarbeitsverbot für Frauen bei Fehlen eines entsprechenden Verbots für Männer - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 25.07.1991 - Aktenzeichen Rs C-345/89

DRsp Nr. 1996/13618

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Richtlinie 76/207 - Artikel 5 - Unmittelbare Wirkung - Nachtarbeitsverbot für Frauen bei Fehlen eines entsprechenden Verbots für Männer - Unzulässigkeit

»Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen ist hinreichend bestimmt, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen - auch wenn davon Ausnahmen bestehen - nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 7 Art. 119 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 3 Art. 5 ;

Gründe: