EuGH - Urteil vom 08.11.1990
Rs C-53/88
Normen:
EWG-Vertrag Art. 169 ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 1 Abs. 2;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1990, I-3917 (Kommission/Griechenland)

Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/98 7 -Anwendungsbereich - Durch die Richtlinie zugelassene Ausnahmen

EuGH, Urteil vom 08.11.1990 - Aktenzeichen Rs C-53/88

DRsp Nr. 2000/4468

Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/98 7 -Anwendungsbereich - Durch die Richtlinie zugelassene Ausnahmen

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik) Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers räumt den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Ansprüche von bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern ausnahmsweise vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Wird der Ausschluß wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses zugelassen, so ist er nicht vom Bestehen einer anderen als der in der Richtlinie vorgesehenen Garantieform abhängig, die einen gleichwertigen Schutz gewährt. Wird er dagegen gerade wegen des Bestehens einer solchen Garantie zugelassen, so ist er nur möglich, wenn der Arbeitnehmer einen Schutz genießt, der sich zwar auf ein System stützt, dessen Modalitäten sich von denen des in der Richtlinie vorgesehenen Systems unterscheiden, der ihm aber die in der Richtlinie festgelegten wesentlichen Garantien bietet.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 169 ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 1 Abs. 2;

Gründe:

01 - 04 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

05 - 10 Zu der Rüge, die Artikel 2, 4, 7 und 8 der Richtlinie seien nicht

umgesetzt worden.