EuGH - Urteil vom 13.09.2007
Rs C-458/05
Normen:
Richtlinie 2001/23/EG Art. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu Richtlinie 2001/23/EG
ArbRB 2008,41
AuR 2007, 363
BB 2008, 115
EuZW 2007, 638
Jouini
NJW 2007, 3195
NZA 2007, 1151
NZI 2007, 672
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Slg 2007, I-7301
ZIP 2007, 2093

Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Unternehmensübergang - Begriff des Übergangs - Leiharbeitsunternehmen;

EuGH, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen Rs C-458/05

DRsp Nr. 2007/25074

Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Unternehmensübergang - Begriff des 'Übergangs' - Leiharbeitsunternehmen;

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie anwendbar ist, wenn ein Teil des Verwaltungspersonals und ein Teil der Leiharbeitnehmer zu einem anderen Leiharbeitsunternehmen wechseln, um dort die gleichen Tätigkeiten im Dienst derselben Kunden auszuüben, und wenn, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist, die von dem Übergang betroffenen Mittel als solche ausreichen, um die für die in Rede stehende wirtschaftliche Tätigkeit kennzeichnenden Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können.

Normenkette:

Richtlinie 2001/23/EG Art. 1 ;

Entscheidungsgründe: