EuGH - Urteil vom 04.03.2004
Rs C-19/01
Vorinstanzen:
I. Tribunale Pisa (Italien) - Beschluss vom 19.12.2001,
II. Tribunale Siena (Italien) - Beschluss vom 26.01.2002,
III. Corte suprema di cassazione (Italien) - Beschluss vom 18.02.2002,

Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen - Höchstgrenze für die Garantie der Zahlung - Vom Arbeitgeber geleistete Abschlagszahlungen - Soziale Zweckbestimmung der Richtlinie

EuGH, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen Rs C-19/01 - Aktenzeichen Rs C-50/01 - Aktenzeichen Rs C-84/01

DRsp Nr. 2004/8415

Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen - Höchstgrenze für die Garantie der Zahlung - Vom Arbeitgeber geleistete Abschlagszahlungen - Soziale Zweckbestimmung der Richtlinie

[Istituto nazionale della previdenza sociale [INPS] gegen Alberto Barsotti u. a. [C-19/01], Milena Castellani gegen Istituto nazionale della previdenza sociale [INPS] [C-50/01] und Istituto nazionale della previdenza sociale [INPS] gegen Anna Maria Venturi [C-84/01]] Die Artikel 3 Absatz 1 und 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht erlauben, die Zahlungsverpflichtung der Garantieeinrichtungen auf einen Betrag zu begrenzen, der den notwendigen Lebensunterhalt der betroffenen Arbeitnehmer deckt und von dem die Zahlungen abgezogen werden, die der Arbeitgeber während des von der Garantie erfassten Zeitraums geleistet hat.

Gründe: