EuGH - Urteil vom 07.09.2006
Rs C-81/05
Normen:
Richtlinie 80/987/EWG; EG Art. 234 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu Richtlinie 80/987/EWG
Cordero Alonso
EuZW 2007, 26
NJW 2006, 3623
NZA 2006, 1347
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Slg 2006, I-7569
SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3

Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Änderungsrichtlinie 2002/74/EG - In einem Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigung - Durch die Garantieeinrichtung sichergestellte Zahlung - Zahlung, die den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung voraussetzt - Sozialpolitik

EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen Rs C-81/05

DRsp Nr. 2006/26545

Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Änderungsrichtlinie 2002/74/EG - In einem Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigung - Durch die Garantieeinrichtung sichergestellte Zahlung - Zahlung, die den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung voraussetzt - Sozialpolitik

»1. Wenn ein Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG in seinem innerstaatlichen Recht dem Arbeitnehmer in Bezug auf eine Abfindung bei Vertragsbeendigung einen Anspruch auf Schutz durch die Garantieeinrichtung im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährt hat, so fällt die Anwendung der entsprechenden Vorschriften bei einer nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in ihrer durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung.