EuGH - Urteil vom 06.07.2000
Rs C-11/99
Normen:
BildscharbV § 2 Abs. 1 ; Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(ABl. L 156, S. 14) Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a Art. 2 Buchstabe a ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu EWG-Richtlinie Nr. 90/270
AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz
AuA 2000, 545
AuR 2000, 383
BB 2000, 2578
EuGH Slg. 2000, I-5589
EzA Richtlinie 90/270 EG-Vertrag 1999 Nr. 1
NZA 2000, 877
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 07.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2299/97

Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/270 über die Arbeit an Bildschirmgeräten - Geltungsbereich - Begriff Bildschirm zur Grafikdarstellung - Bildschirm zur Darstellung von Filmaufzeichnungen in analoger oder in digitalisierter Form - Einbeziehung - Begriff Fahrer- bzw. Bedienerplatz von Fahrzeugen und Maschinen - Tragweite

EuGH, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen Rs C-11/99

DRsp Nr. 2002/16188

Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/270 über die Arbeit an Bildschirmgeräten - Geltungsbereich - Begriff "Bildschirm zur Grafikdarstellung" - Bildschirm zur Darstellung von Filmaufzeichnungen in analoger oder in digitalisierter Form - Einbeziehung - Begriff "Fahrer- bzw. Bedienerplatz von Fahrzeugen und Maschinen" - Tragweite

»Der durch die Richtlinie 90/270 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten verfolgte Zweck des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, daß unabhängig davon, welcher Art die auf dem Bildschirm wiedergegebenen Bilder sind, die in der Richtlinie und ihrem Anhang aufgestellten Vorschriften eingehalten werden. Unter den Begriff "Bildschirm zur Grafikdarstellung" im Sinne des Artikel 2 Buchstabe a dieser Richtlinie, der daher weit auszulegen ist, fallen auch Bildschirme, auf denen Filmaufzeichnungen in analoger oder in digitalisierter Form dargestellt werden.