EuGH - Urteil vom 09.09.2003
Rs C-151/02
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1 §§ 3 5 7 25 ; BAT § 15 ; BAT SR 2a, SR 2c; Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) Art. 2 Nr. 1 Art. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2003,46
AuR 2003, 388
BB 2003, 2063
DB 2003, 2066
MDR 2003, 1236
NVwZ 2004, 79
ZBR 2004, 93
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 12.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 611/01

Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit - Bereitschaftsdienst eines Arztes in einem Krankenhaus

EuGH, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen Rs C-151/02

DRsp Nr. 2004/8210

Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit - Bereitschaftsdienst eines Arztes in einem Krankenhaus

[Landeshauptstadt Kiel gegen Norbert Jaeger] 1. Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen, so dass die Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden. 2. Die Richtlinie 93/104 ist ferner dahin auszulegen, dass - sie unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei einem in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus geleisteten Bereitschaftsdienst - gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung - einen Ausgleich nur der Bereitschaftsdienstzeiten zulässt, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat;