EuGH - Urteil vom 11.10.2007
Rs C-460/06
Normen:
Richtlinie 92/85/EWG Art. 10 ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1 ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 5 Abs. 1 ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu EWG-Richtlinie Nr. 92/85
ArbRB 2008,8
NZA 2007, 1271
Paquay
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Slg 2007, I-8511

Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10 - Verbot der Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs - Schutzzeit - Entscheidung über die Kündigung einer Arbeitnehmerin während dieser Schutzzeit - Mitteilung und Durchführung der Kündigungsentscheidung nach Ablauf dieser Zeit - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 - Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Sanktionen;

EuGH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen Rs C-460/06

DRsp Nr. 2007/25044

Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10 - Verbot der Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs - Schutzzeit - Entscheidung über die Kündigung einer Arbeitnehmerin während dieser Schutzzeit - Mitteilung und Durchführung der Kündigungsentscheidung nach Ablauf dieser Zeit - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 - Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Sanktionen;

1. Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die Mitteilung einer auf der Schwangerschaft und/oder der Geburt eines Kindes beruhenden Kündigungsentscheidung während der in Nr. 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Schutzzeit verbietet, sondern auch untersagt, dass vor Ablauf dieser Zeit Maßnahmen in Vorbereitung einer solchen Entscheidung getroffen werden.