EuGH - Urteil vom 06.12.2007
Rs C-300/06
Normen:
EG Art. 141 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu Art. 141 EG
ArbRB 2008,3
AuA 2008, 242
AuR 2008, 107
BB 2008, 59
DB 2008, 187
EuZW 2008, 60
NJ 2008, 136
NJW 2008, 499
NVwZ 2008, 175
NZA 2008, 31
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Slg 2007, I-10573
Voß
ZBR 2008, 160

Sozialpolitik: Art. 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Beamte - Mehrarbeit - Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen

EuGH, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen Rs C-300/06

DRsp Nr. 2008/3081

Sozialpolitik: Art. 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Beamte - Mehrarbeit - Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen

»Art. 141 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung der Beamtenbesoldung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der zum einen sowohl die von vollzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als auch die von teilzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als Arbeit definiert wird, die von den Beamten über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus geleistet wird, und zum anderen diese Mehrarbeit zu einem geringeren Satz vergütet wird als dem Stundensatz, der auf die innerhalb der individuellen Arbeitszeit geleistete Arbeit entfällt, so dass teilzeitbeschäftigte Beamte für die Arbeit, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Arbeitszeit erbringen muss, schlechter vergütet werden als vollzeitbeschäftigte Beamte, dann entgegensteht, wenn - von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und - die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.«

Normenkette:

EG Art. 141 ;