EuGH - Urteil vom 10.07.2008
Rs C-54/07
Normen:
Richtlinie 2000/43/EG;
Fundstellen:
ArbRB 2008, 304
AuR 2008, 319
EuZW 2008, 500
GewArch 2008, 374
NJW 2008, 2767
NZA 2008, 929
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sozialpolitik: Richtlinie 2000/43/EG - Diskriminierende Kriterien für die Auswahl des Personals - Beweislast - Sanktionen

EuGH, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen Rs C-54/07

DRsp Nr. 2008/15904

Sozialpolitik: Richtlinie 2000/43/EG - Diskriminierende Kriterien für die Auswahl des Personals - Beweislast - Sanktionen

»1. Die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, begründet eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern.