EuGH - Urteil vom 24.04.2008
Rs C-56/07
Normen:
Richtlinie 97/81/EG;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sozialpolitik: Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Diskriminierung - Hindernis verwaltungstechnischer Natur, das die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken kann

EuGH, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen Rs C-56/07

DRsp Nr. 2008/15960

Sozialpolitik: Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Diskriminierung - Hindernis verwaltungstechnischer Natur, das die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken kann

»Paragraf 5 Abs. 1 Buchst. a der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die verlangt, dass innerhalb von 30 Tagen ab dem Abschluss eines Teilzeitvertrags eine Ablichtung desselben an die Verwaltung übersandt wird.«

Normenkette:

Richtlinie 97/81/EG;

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen.