Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Sozialpolitik: Sozialpolitik - Richtlinien 98/59/EG und 2002/14/EG - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl - Befugnisse der Mitgliedstaaten - Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer, die einer bestimmten Altersgruppe angehören
EuGH, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen Rs C-385/05
DRsp Nr. 2008/3424
Sozialpolitik: Sozialpolitik - Richtlinien 98/59/EG und 2002/14/EG - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl - Befugnisse der Mitgliedstaaten - Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer, die einer bestimmten Altersgruppe angehören
»1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern - und sei es zeitweilig - bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl im Sinne dieser Vorschrift unberücksichtigt lässt.2. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern - und sei es zeitweilig - bei der in dieser Vorschrift vorgesehenen Berechnung der Beschäftigtenzahl unberücksichtigt lässt.«