EuGH - Urteil vom 17.01.2008
Rs C-246/06
Normen:
Richtlinie 80/987/EWG Art. 1 Abs. 1 ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuZW 2008, 185
NJW 2008, 1057
NZA 2008, 287
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sozialpolitik: Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Unmittelbare Wirkung - In einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung wegen rechtswidriger Kündigung - Zahlung durch eine Garantieeinrichtung - Zahlung, die den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung voraussetzt

EuGH, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen Rs C-246/06

DRsp Nr. 2008/6079

Sozialpolitik: Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Unmittelbare Wirkung - In einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung wegen rechtswidriger Kündigung - Zahlung durch eine Garantieeinrichtung - Zahlung, die den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung voraussetzt

»1. In dem Fall, dass die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht bis zum 8. Oktober 2005 in nationales Recht umgesetzt worden ist, kann eine etwaige unmittelbare Wirkung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung auf jeden Fall nicht im Hinblick auf eine vor dem 8. Oktober 2005 eingetretene Insolvenz geltend gemacht werden.