EuGH - Urteil vom 24.05.2007
Rs C-359/06
Normen:
EG Art. 226 ; Richtlinie 2001/45/EG; Richtlinie 89/655/EWG; Richtlinie 89/391/EWG Art. 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sozialpolitik: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/45/EG - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Benutzung von Arbeitsmitteln - Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz

EuGH, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen Rs C-359/06

DRsp Nr. 2008/3343

Sozialpolitik: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/45/EG - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Benutzung von Arbeitsmitteln - Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Normenkette:

EG Art. 226 ; Richtlinie 2001/45/EG; Richtlinie 89/655/EWG; Richtlinie 89/391/EWG Art. 16 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 195, S. 46) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/45 hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis zum 19. Juli 2004 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Das Vorverfahren