SG Frankfurt/M. - Beschluss vom 16.01.2006
S 20 AY 1/06 ER
Normen:
AsylbwLG § 6 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB XII § 53 ; SGG § 86b Abs. 2, Abs. 3 ;

Sozialrecht: Betreuungskosten für Betreutes Wohnen eines suchtkranken und an Hepatitis C leidenden Asylbewerbers

SG Frankfurt/M., Beschluss vom 16.01.2006 - Aktenzeichen S 20 AY 1/06 ER

DRsp Nr. 2006/28594

Sozialrecht: Betreuungskosten für Betreutes Wohnen eines suchtkranken und an Hepatitis C leidenden Asylbewerbers

1. Durch § 6 AsylbwLG in Betracht kommenden Leistungen in zweierlei Hinsicht näher bestimmt. Zum einen muss es sich um Leistungen handeln, die einen nachweisbaren inhaltlichen Bezug zum Schutze der Gesundheit des Leistungsberechtigten haben. Zum anderen müssen diese Leistungen objektiv geeignet sein, das Auftreten einer Krankheit zu verhindern bzw. die Verschlechterung einer bestehenden Krankheit zu vermeiden. Der Begriff der Gesundheit ist in einem weiten Sinne zu interpretieren. Er umfasst nicht nur die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne, sondern auch das psychische Wohlbefinden, sofern es den physischen Gesundheitsstörungen in ihrer Wirkung gleichzusetzen ist.